Max Milian Cahn
Vita
Kaufmann
von Merzig
01.01.1922 Breitestr. 38 I.
12.06.1924 Burbacher Markt 6 (Frau)
H 17.08.1924 in Lisdorf
10.10.1930 Leipzigerstr. 12
01.09.1932 Hellwigstr. 9 alle
13.02.1935 Frau + Kinder
26.02.1935 auf Reisen Mann
29.02.1935 in Luxemburg zugezogen
Ehemann, Ehefrau und Sohn Paul der dtsch. Staatsangehörigkeit für verlustig verklärt 03.01.1942
(Mk Mittel) Kaufmann, verh.
13.02.1935 Luxemburg (Frau + Kind)
26.02.1935 Auf Reisen (Mann)
(beide) v. Paris
17.11.1947 Scheffelstr. 9 b/Eigentum I. Etg.
28.11.1947 Dudweilerstr. 12 b/Wollbold II. Etg. (Mann)
(beide) 01.03.1948 Mainzerstr. 106 Sprengart
28.01.1949 Schillerstr. 14 (beide)
01.02.1952 beide Scheffelstr. 9
Beide 01.08.1956 Sbr. 3, Graf-Johannstr. 28 b/Dr. Holtermüller
01.11.1966 Sbr. 3, Dr. Schönemann-Str. 32
(JSe) Soldat im Ersten Weltkrieg und Offizier (S. 36)
Vater [von Ruth Salomon geb. Cahn] war hier Großkaufmann gewesen (S. 34)
(OdN-Akte) StAr SB V43/2-172
1948 wh. Saarbrücken, Dudweilerstr. 12
03.12.1949 Gutachten:
Cahn besitzt die saarländische Staatsangehörigkeit durch Geburt. Er wurde gemäss Entscheidung der Regierung des Saarlandes - Ministerium des Innern - vom 31. 3. 49 unter der Tgb.-Nr.
2914 A II/E 1 O/Gr endgültig als OdN. anerkannt.
Der Antragatellar war gezwungen, 1935 aufgrund seiner Rassezugehörigkeit das Saarland zu verlassen und emigrierte nach Frankreich, von wo er erst 1947 wieder nach hier zurückkehrte.
C. betrieb bis 1935 hier an der Saar einen selbständigen Viehgrosshandel und, wie aus beigefügten Bescheinigungen ersichtlich ist, war es eines der grössten Unternehmen im Saarland, sodass mit Bestimmtheit angenommen werden kann, dass der Antragsteller mehr als die gesetzliche Höchstsumme an Verdienstausfall eingebüsst hat. Es wird daher die im Wiedergutmachungsgesetz höchst zulässige Summe für Lohnausfall in Vorschlag gebracht.
Des weiteren hat C. bei der Besetzung von Paris seine gesamten Möbel sowie Wäsche und Kleidungsstücke verloren, wie aus einer beiliegenden Bescheinigung hervorgeht. Auch in diesem Falle werden die jeweils gesetzlichen Höchstsurmen von 100.000.- bzw. 50.000.- ffrs. vorgeschlagen.
Da der Obengenannte vor 1935 hier an der Saar ein grösseres selbständiges Unternehmen hatte, so kann mit Bestimmtheit angenommen werden, dass er in Besitze von Schreib- und Rechenmaschinen war, die in diesem Falle als Werkzeug lt. Wiedergutmachungsgesetz gelten. Hierfür wird ebenfalls die im Wiedergutmachungsgesetz vorgesehene Summe in Vorschlag gebracht.
Im übrigen kann zu dem gesamten Antrag bererkt werden, dass die Angaben sehr glaubhaft sind und Cahn über die Grenzen des Saarlandes als der erste Viehhändler am Platze angesehen werden kann.
Der Antrag wird daher in dieser Form befürwortet.
Ansprüche im Gesamtbetrag von 2.985.000.-- ffrs.
10.01.1950 Ratenzahlung in Höhe von 240.800.-- ffrs.
02.08.1950 Ratenzahlung in Höhe von 40.800.-- ffrs.
Remarques
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