Moses David Dembitzer

Status:
Überlebend
Geschlecht:
männlich
Geburtsname:
Nicht bekannt
Genannt:
-
Alias:
-
Geburtsdatum:
10. Juni 1908
Geburtsort:
Wohnort:
Ort der Schädigung:
Todesdatum:
21. September 1981
Verstorben in:
Signatur LEA:
6652, 8271, 8272, 8273, 8274, 8275, 8276
Ehepartner:
Hochzeit:
Nicht bekannt
Mutter:
Nicht bekannt
Vater:
Nicht bekannt
Geschwister:
Nicht bekannt
Kinder:
*Aufgrund rechtlicher Bestimmungen ausgeblendet

Vita

(LEA) Kaufmann
(Mk) Reisender, ledig
von Antwerpen
31.01.1931 Flemmingstr. 11 b/Kremer
17.10.1931 Blumenstr. 29 bei Moses
01.08.1932 unbek.
von Metz
09.10.1932 Blumenstr. 29
16.09.1933 unbek.
(HZ) IV-1933-1926 Dembitzer, Moses 11.06.1908 Radomysl Krakau, ohne WO, Pole, led, isr, Reisender
ohne Aufenthalt 16.09.1933, durch Rev. II Brinkmann & Morsch
Am 16.09.1933 um 12.00 Uhr durch Florschütz nach Forbach abgeschoben
(TA) Eheschließung 16.10.1943 Karasu, Russland
(RS) Nach dem Krieg lässt sich die Familie im Dezember 1946 im DP Camp Bleidorf-Kaserne in Ansbach fassen.
(OdN-Akte) StAr SB V43/2-198
1948 wh. Saarbrücken 3, Schopenhauerstr. 15
1950 St. Ingberter Str. 5
04.11.1950 Ablehnung:
Der Antragsteller, polnischer Staatsangehöriger, stützt seinen Antrag auf Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus auf die Behauptung, daß er im März 1935 aus rassischen Gründen emigriert sei. Auf Grund der eingeholten Auskunft des Zentraleinwohnermeldeamtes der Stadt Saarbrücken vom 5.1.1950 steht jedoch fest, daß D. am 16.9.1933 nach unbekannt verzogen und am 12.1.1948 von Stuttgart kommend wieder hier zur Anmeldung gelangt ist. Der Nachweis über den Aufenthalt während der Zeit von 1933 bis zur Wiederanmeldung in Saarbrücken ist trotz Aufforderung nicht geführt worden.
Die Kommission hat sich angesichts dieses Sachverhaltes ausserstande gesehen, den Antragsteller als Opfer des Nationalsozialismus anzuerkennen.
Beschwerde 18.07.1951 zurückgewiesen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger; er besitzt
nicht die saarländische Staatsangehörigkeit. Eine Emigration aus
rassischen Gründen ist bei ihm nicht nachweisbar. Sein ständig
wechselnder Aufenthalt, der sich auf verschiedene Länder erstreckte,
lässt erkennen, dass er nicht im Hinblick auf eine von ihn erwartete
Verfolgung aus rassischen Gründen im Jahre 1933 seinen vorübergehenden Aufenthalt in Saarbrücken aufgegeben hat, sondern dass hierfür andere Gründe entscheidend gewesen sind. Da die Voraussetzungen des § 1 WGG nicht gegeben sind, war die eingelegte Beschwerde als nicht begründet mit Kostenfolge aus § 124 LVG zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig.
(TA) wh. Saarbrücken, Neffstr. 12
verst. im Evangelischen Krankenhaus Saarbrücken, Großherzog-Friedrich-Str. 44

Bemerkungen

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