Else Salomon (Kahn)
Vita
(LEA) wh. Sbr. Rotenbühlerweg [verm. 28a], als "Else Kahn-Salomon"
19.11.1935 Heirat Neufchateau Nº 265
Mann die Woche über illegal in Nancy im elterl. Geschäft
bei Kriegsausbruch mit dem Kind in die Vogesen
dieses später mit der Schwiegermutter nach Alençon (Normandie)
Juni 1940 Flucht nach Ribérac (Dordogne)
von dort Schwager Dr. Max Haymann des Ehemannes von der Gestapo entführt
Nach Flucht in die Schweiz für 1½ Jahre in getrennten Lagern
(RS) Heirat 19 Nov 1935 Neufchâteau, Vosges, Lorraine, France
HA Neufchâteau, 1935, 265
Arrival 2 Feb 1943 Switzerland
(OdN-Akte) StAr SB V43/2-545
1950 wh. Sbr. 3, Rotenbühlerweg 28a
20.02.1951 Anerkennung
Die Antragstellerim musste im Januar 1935 anter Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit aus rassischen Gründen nach Frankreich emigrieren, wo sie sich bis zu ihrer am 31.3.1950 erfolgten Rückkehr nach dem Saarland aufhielt. Frau Kahn, die sich am 19.11.1935 in Frankreich verheiratete, hat ebenso wie ihr als Opfer des Nationalsozialismus bereits anerkannter Ehemann Erich Kahn im Zusammenhang mit der Emigration vermögensrechtliche Schäden aufzuweisen. Die Kommission hat daher die Anerkennung der Antragstellerin als Angehörige eines Opfers des
Nationalsozialismus gem. § 1 (2) des W.G.G. vom 31.7.1948 ausgesprochen.
02.05.1951 Gutachten
zum Entschädigungsantrag der Else Kahn. geb. Salomon, geb. 12.11.11 Hilbringen/Saar, wohnhaft: Saarbrücken 3, Rotenbühlerweg 28a.
Frau Kahn besitzt die saarl. Staatsangehörigkeit durch Geburt. Sie emigrierte 1935 aus rassischen Gründen nach Frankreich, von wo sie 1950 nach hier zurückkehrte.
Bis zu ihrer Emigration war die Antragstellerin in Salomon's Stoffetage und später bei Robert Kunz als Abteilungsleiterin tätig.
Durch die Emigration verlor sie diese Stellung und hatte somit einen Verlust an Einkünften zu verzeichnen. Frau Kahn gibt an, dass sie von Oktober 1935 bis Mai 1945 ohne Einkommen war.
Da sie hierüber jedoch keinerlei Unterlagen beibringen konnte, muss es der dortigen Kommission überlassen bleiben, nach freiem Ermessen einen Betrag für
entgangene Einkünfte festzusetzen.
Ausserdem gibt die Obengenannte an, dass sie während der Emigration Kleider zum gesetzlichen Höchstsatz von 50.000.- Frs. verloren hat. Diese Angaben erscheinen glaubhaft und können auch von hier befürwortet werden.
02.05.1951 Ansprüche im Gesamtbetrag von 671.000.-- ffrs.
28.06.1951 Ratenzahlung in Höhe von 51.000.-- ffrs.
(EMV) 01.02.1975 – 27.10.1997 Bayernstraße 29, 66111 Saarbrücken St.Johann
27.10.1997 Verzogen nach Frankreich
Bemerkungen
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